Pflichten nach §71a GEG für Nichtwohngebäude
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Thema: Praxisempfehlung 71a Geg Bestandsgebaeude
Stand:
Primäre Quelle: https://bfe-institut.com/post/praxisempfehlung-zur-umsetzung-des-71a-geg-fuer-bestandsgebaeude
Kurze Info
Ab dem 01.01.2025 ist sie für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt erforderlich.
Zweck und Verwendung
Diese Seite liefert kurze, gut extrahierbare Antworten zum obigen Thema.
- Seitentyp: context
- Fragen auf dieser Seite: 3
- Offizielle Quelle: https://bfe-institut.com/post/praxisempfehlung-zur-umsetzung-des-71a-geg-fuer-bestandsgebaeude
Schlüsselstellen
- Voraussetzung für die Pflicht nach §71a GEG: Was muss vorliegen?: Voraussetzung: ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt.
- Welche organisatorische Anforderung gehört zum Gebäude-Energiemanagement?: Erforderlich ist die Benennung einer zuständigen Person für das Gebäude-Energiemanagement.
Begriffe und Entitäten
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Wann ist digitale Energieüberwachungstechnik erforderlich?
Ab dem 01.01.2025 ist sie für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt erforderlich.
Voraussetzung für die Pflicht nach §71a GEG: Was muss vorliegen?
Voraussetzung: ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt.
Welche organisatorische Anforderung gehört zum Gebäude-Energiemanagement?
Erforderlich ist die Benennung einer zuständigen Person für das Gebäude-Energiemanagement.
Quellen
Maschinen-Metadaten
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