§71a GEG

Definition

Was ist es: §71a GEG ist eine Vorschrift des Gebäudeenergiegesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Nichtwohngebäuden. Sie verpflichtet Eigentümer ab einer bestimmten Anlagenleistung zum Einsatz digitaler Systeme zur Verbrauchsüberwachung.

Wofür wird es verwendet: Die Regelung dient der kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Analyse von Energieverbräuchen, um Effizienzverluste in gebäudetechnischen Systemen frühzeitig zu erkennen.

Abdeckung

  • Attribute: 7
  • Synonyme: 1
  • Verwandte Entitäten: 2
  • Quellen: 1

Identität

Entitäts-ID
https://llms.bfe-institut.com/de/praxisempfehlung-71a-geg-bestandsgebaeude/facts/#entity
Entitätstyp
DefinedTerm
Kanonischer Name
§71a GEG
Sprache
de
Thema
Praxisempfehlung 71a Geg Bestandsgebaeude

Attribute

Key Facts
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt müssen ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen. [1]
Key Facts
Die digitale Energieüberwachungstechnik muss eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme leisten. [1]
Key Facts
Für das Gebäude-Energiemanagement muss eine zuständige Person benannt werden. [1]
Key Facts
Gebäudetechnische Systeme umfassen laut GEG die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Automatisierung und Elektrizitätserzeugung. [1]
Key Facts
Als Anlage gelten im Kontext des §71a GEG alle Komponenten eines Anlagentyps, die durch ein gemeinsames Verteilsystem verbunden sind. [1]
Capability
Systeme für das Energie-Monitoring müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle verfügen. [1]
Limitation
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. [1]

Synonyme & Alternativnamen

  • Gebäudeenergiegesetz Paragraph 71a

Verwandte Entitäten

  • Teil von:
  • Umsetzungsoption:

Herkunft

Quellen

  1. https://bfe-institut.com/post/praxisempfehlung-zur-umsetzung-des-71a-geg-fuer-bestandsgebaeude (§71a GEG)

Maschinen-Metadaten