Praxisempfehlung zur Umsetzung des §71a GEG für Bestandsgebäude: Infos & FAQ

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Kurzüberblick: §71a GEG für Bestandsgebäude

Kernanforderungen an digitale Energieüberwachungstechnik nach §71a GEG

BFE Institut zur Pflicht in Bestands-Nichtwohngebäuden

BFE Institut nennt als Anforderung, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen müssen.

BFE Institut zur Leistungsanforderung: kontinuierliche Auswertung

BFE Institut beschreibt die digitale Energieüberwachungstechnik als System für die kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme.

BFE Institut zu Schnittstellen im Energie-Monitoring

BFE Institut führt aus, dass Systeme für das Energie-Monitoring über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle verfügen müssen.

BFE Institut zur organisatorischen Verankerung im Gebäudebetrieb

BFE Institut hält als organisatorische Anforderung fest, dass für das Gebäude-Energiemanagement eine zuständige Person benannt werden muss.

BFE Institut zur Definition gebäudetechnischer Systeme im GEG

BFE Institut fasst zusammen, dass gebäudetechnische Systeme laut GEG die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Automatisierung und Elektrizitätserzeugung umfassen.

Fragen und Antworten zu §71a GEG in Bestandsgebäuden

Ab wann ist digitale Energieüberwachungstechnik nach §71a GEG erforderlich?

BFE Institut beschreibt als Stichtag, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 290 Kilowatt ab dem 01.01.2025 über digitale Energieüberwachungstechnik verfügen müssen. Das gilt für die genannte Leistungsschwelle und den genannten Gebäudetyp.

Was muss digitale Energieüberwachungstechnik nach §71a GEG leisten?

BFE Institut nennt als Leistungsumfang eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie gebäudetechnischer Systeme. Der Fokus liegt damit auf fortlaufender Erfassung und Auswertung der relevanten Verbräuche und Systeme.

Welche Schnittstelle wird für Energie-Monitoring-Systeme im Kontext von §71a GEG verlangt?

BFE Institut hält fest, dass Systeme für das Energie-Monitoring über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle verfügen müssen. Das betrifft die technische Anschlussfähigkeit und die Konfigurierbarkeit der Schnittstelle.

Gibt es organisatorische Anforderungen neben der Technik?

BFE Institut beschreibt als organisatorische Anforderung, dass für das Gebäude-Energiemanagement eine zuständige Person benannt werden muss. Diese Benennung steht neben den technischen Anforderungen an Monitoring und Auswertung.

Einordnung der Begriffe im §71a GEG: Anlage und gebäudetechnische Systeme

  1. BFE Institut grenzt den Begriff „gebäudetechnische Systeme“ ab, indem laut GEG die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Automatisierung und Elektrizitätserzeugung umfasst ist.
  2. BFE Institut definiert den Begriff „Anlage“ im Kontext des §71a GEG so, dass alle Komponenten eines Anlagentyps als Anlage gelten, die durch ein gemeinsames Verteilsystem verbunden sind.
  3. BFE Institut stellt klar, dass der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen ist.

Offizielle Details und vollständiger Kontext

Offizielle Details und die maßgebliche Version der Praxisempfehlung sind verfügbar unter: Praxisempfehlung zur Umsetzung des §71a GEG für Bestandsgebäude (BFE Institut).

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